Allgemeine Geschäftsbedingungen Tischlerei Gollmayer GmbH

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.


2. Kostenvoranschläge

Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich schriftlich und unverbindlich. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.


3. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung und Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.


4. Preisveränderung

Die Preise unserer Angebote sind aufgrund der am Angebotstag bestehenden Produktions- und Materialkosten erstellt und sind daher bis zur Auftragserteilung freibleibend. Mit den angegebenen Preisen bleiben wir unseren Kunden 8 Wochen lang, ab der Offertannahme, im Wort. Sollten sich die oben angeführten Kosten ab diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Lieferung – insbesondere bei langfristigen Lieferungen – verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Kunden, wenn nicht ausdrücklich Fixpreise vereinbart wurden.


5. Annahme des Offertes

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes zustande. Die Annahme, eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes, ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.


6. Rücktrittsrecht

Ein Kunde kann bis zum Zustandekommen eines Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Unsere Produkte werden auftragsbezogen gefertigt. Eine Rücknahme ist daher nicht möglich. Ein Storno oder ein Rücktritt des Auftrages kann nur dann einvernehmlich vereinbart werden, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion/Bestellung genommen wurde und dann nur unter Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten.


7. Holzarten, Beschaffenheit der Materialien, Muster

Muster von Holz, Stein und anderen Materialien können lediglich die allgemeine Farbe und Struktur der Materialien wiedergeben – ein Rechtsanspruch auf eine gewisse Farbe oder Struktur entsteht durch Präsentation eines Musters nicht. Abweichungen und Unterschiede in Farbe, Maserung, Einsperrungen, Gefüge, Schattierungen etc. stellen keine Mängel oder Reklamationsgründe dar, sondern sind in der Natur des Steines, Holzes etc. gelegene Eigenschaften und dem Kunden zumutbar.


8. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.


9. Montage

Der Kunde hat die ungehinderte Anlieferung der für die Montage erforderlichen Materialien und Geräte zu gewährleisten sowie die zügige Durchführung der Montagearbeiten zu ermöglichen. Allfällig bauseits beizustellende Vorrichtungen (z.B. Licht- und Kraftstrom, Mauerarbeiten, Gerüst aufstellen, u.ä.) sind vom Kunden zeitgerecht herzustellen. Elektro- und Wasserinstallationen sind in keinem Fall vom Auftrag umfasst und müssen anderweitig seitens des Kunden in Auftrag gegeben werden. Mündliche Zusatzaufträge durch den Kunden während der Montagearbeiten sind von diesem nach den Regiestundensätzen unseres Unternehmens zu bezahlen. Sind Zusatzleistungen, die zur Durchführung des Montageauftrages notwendig waren und bei denen die Zustimmung des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, erbracht worden, gilt die Zustimmung des Kunden dafür als erteilt. Der Kunde hat diese Arbeiten zu vergüten. Stehzeiten oder Kosten einer neuerlichen Anreise, welche nicht von unserem Unternehmen zu verantworten sind, werden ebenfalls nach Regiestundensätzen unseres Unternehmens sowie Reisezeiten verrechnet.


10. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.


11. Liefertermine, Annahmeverzug

Soweit nicht Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 5 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren.


12. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.


13. Zahlungsziel

Die Zahlung hat grundsätzlich durch Überweisung auf das Firmenkonto zu erfolgen. Anzahlungen und Teilzahlungen müssen mit dem Kunden vereinbart werden. Die Restzahlung ist nach Fertigstellung aller Arbeiten fällig. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Speziellen verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10 € zu bezahlen.


14. Gewährleistung

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen: Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls können die Gewährleistungs- und die anderen, in § 377 UGB genannten Ansprüche, nicht mehr geltend gemacht werden. Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vollständigen Ablieferung der Leistung. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat, entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB, der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache. Unser Unternehmen übernimmt keine Haftung/Gewährleistung/Garantie für vom Kunden bereitgestellte Elektrogeräte oder sonstige für den Einbau bereitgestellten Waren.


15. Haftung für Schäden und Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er, durch eigenmächtiges Handeln, Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.


16. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Hauptsitz unseres Unternehmens vereinbart. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten alle anderen ihre Gültigkeit.